Steuerberater Elmar Still

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Körperschaftsteuer


In § 8 c des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) findet sich folgende Regelung:
● Werden innerhalb von 5 Jahren mehr als 25 % und weniger als 50 % der Kapitalanteile (...) verkauft, ist der noch nicht verbrauchte Verlustvortrag anteilig zu kürzen.
● Werden innerhalb von 5 Jahren mehr als 50 % der Kapitalanteile (...) verkauft, entfällt der noch nicht verbrauchte Verlustvortrag komplett.


Ist die Kürzung des Verlustvortrags bei Anteilsverkauf (§ 8c KStG) noch zulässig?

In seiner am 12.05.2017 veröffentlichten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geurteilt, dass § 8c des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) betreffend den Verlustuntergang bei Kapitalgesellschaften im Fall eines schädlichen Beteiligungserwerbs (für den Zeitraum zwischen dem 1.1.2008 bis zum 31.12.2015) in Teilen verfassungswidrig ist (vgl. Beschluss vom 29.3.2017, Az. 2 BvL 6/11). Insoweit wurde eine Unvereinbarkeit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) festgestellt.

Diese Regelung zur Körperschaftsteuer (und zur Gewerbesteuer) verstößt teilweise gegen das Grundgesetz.

Der Gesetzgeber ist in der Pflicht, bis zum 31.12.2018 eine Neuregelung (Rückwirkend ab dem 01.01.2008) für die Kürzung des Verlustvortrags bei Anteilsverkauf zu schaffen.
Sollte der Gesetzgeber (die noch zu bildende neue Bundesregierung) diese Zeitvorgabe nicht einhalten, ergeben sich aus dem Urteil folgende Konsequenzen:

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