Arzneimittel als außergewöhnliche Belastungen Medikamente oder sonstige Präparate welche ohne ärztliche Verordnung (Rezept) angeschafft wurden, dürfen nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen angesehen werden.
Dies ist die Konsequenz aus dem rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 08.07.2013, 5 K 2157/12. Demnach gilt ab sofort, dass die Zwangsläufigkeit (in der nach § 64 Abs. 1 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011) durch die Vorlage der ärztlichen Verordnung erfolgen muss.
Diese strengere Beweislast trifft nicht nur auf die in Apotheken erworbenen Heilmittel zu, sondern ist auf alle Hilfs- und Heilmittel sowie auf alle Heilbehandlungen anzuwenden.
Beispiele Arzneimittel (Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten bestimmt sind):Gesundheits-TeeImpfstoffMedikamente Beispiele Hilfsmittel (sind Gegenstände, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen):BrillenKontaktlinsenHörgerätGehhilfe Beispiele Heilmittel: (sind persönlich zu erbringende, medizinische Dienstleistungen, die nur von Angehörigen entsprechender Gesundheitsfachberufe geleistet werden dürfen):BadekurCranio Sacrale Therapie Ergotherapie Physiotherapie
Für Sie als Mandant bedeutet das, dass nur noch Medikamente, welche durch ein Rezept oder Privatrezept verschrieben wurden, als außergewöhnliche Belastungen angesehen werden können. Sie sollten uns nicht nur die Apothekenrechnung, sondern auch Kopien der Rezepte einreichen.
Bitte fragen Sie Ihre/n Arzt/Ärztin ob Sie von jeder Verordnung direkt eine Kopie fürs Finanzamt bekommen können.
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