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Neue Berechnung der Verspätungszuschläge ab 2019


Im Steuer-Modernisierungsgesetz wurde u.a. festgelegt, dass ab 2019 die verspätete Abgabe der Steueranmeldungen und Steuererklärungen mit Verspätungszuschlägen von 0,25 % pro Monat der zu zahlenden Steuer berechnet werden.

Steueranmedlungen (z. B. Lohnsteuer, Umsatzsteuer) sind bis zum 10. des Folgemonats, bei gewährter Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuer bis zum 10. des übernächsten Monats elektronisch einzureichen.
Die Steuererklärungen sind für alle, die nicht steuerlich verteten sind, bis zum 31. Juli (früher 31. Mai) des Folgejahres elektronisch einzureichen.
Für alle, die durch einen Steuerberater vertreten sind, gilt eine Fristverlängerung bis zum zum 28. Februar des übernachsten Jahres (früher 31. Dezember des Folgejahres). Allerding fordert die Finanzverwaltung immer einen Teil der steuerlich vertretenen Steuerpflichtigen zur vorzeitigen Abgabe der Steuererklärungen auf, womit sich die Abgebefrist entsprechend verkürzt.

Wird künftig eine Steuanmeldung oder Steuererklärung nach dem eigentenlichen Abgabetermin eingereicht, berechnet sich der Verspätungszuschlag mit 0,25 % je angefangen Monat von der noch zu entrichtenden Steuer, mindestens jedoch 25 Euro.

Beispiel:
Mike Mohring (Landesvorsitzender der CDU Thüringen und Vorsitzender der CDU-Landtagsfraktion Thüringen) erstellt seine Steuererklärungen selbst, wie er kürzlich angab. Daher hätte er seine Einkommensteuererklärung für 2016 bis zum 31. Mai 2017 beim Finanzamt einreichen müssen. Im Juli 2018 sollte die Immunität des Abgeordneten aufgehoben werden, damit die Staatsanwaltschaft gegen den säumigen Steuerbürger Mohring vorgehen kann. Durch "Unbekannt" wurde der Parteichef über das Aufhebungsverfahren informiert. Daraufhin hat er dann ganz schnell seine 2016er Steuererklärung fertig gestellt und beim Finanzamt eingereicht.

Abgabefrist war der 31.05.2017
Einreichung beim Finanzamt im Juli 2018
Das ergibt eine Verspätung von 14 Monate.

Mit dem ab 2019 geltenden Recht ergäbe sich ein Verspätungszuschlag von 14 x 0,25 % (= 3,5 %) der nachzuzahlenden Steuer mindestens jedoch 25 Euro je angefangener Monat (14 x 25,00 € = 350,00 €).


Steuerberater
Elmar Still
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